b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.− zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Die vorinstanzlichen Baubewilligungskosten im Betrag von Fr. 5'319.− bleiben dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD33). d) Für die Verlegung der Parteikosten gilt ebenfalls nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 6'663.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;