a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV32). Darin enthalten ist auch die Gebühr für den Fachbericht des LANAT vom 22. März 2016. Für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 und die Teilnahme der Vertreter des AGR, LANAT und AWA wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.– erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'100.–.