Sie muss einem ausgewiesenen aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimmt der Begriff der Zonenkonformität bei Landwirtschaftsbetrieben im Wesentlichen mit dem Begriff der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 RPG überein.31 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG fällt daher ausser Betracht. Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Publikation und Fortsetzung des Verfahrens. 30 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 6 und 16 31 Waldmann/ Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24 N. 9; BGE125 II 278 E. 3a; VGE SG vom 3. April