i) Wenn ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, stellt sich die Frage nach einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Im Baugesuch hat der Beschwerdegegner um eine entsprechende Ausnahmebewilligung ersucht, aber diese nicht begründet. Das Ausnahmegesuch wurde nicht publiziert. Art. 24 Abs. 1 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass die Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. An die Standortgebundenheit werden generell strenge Anforderungen gestellt. Sie muss einem ausgewiesenen aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen.