h) Zusammenfassend besteht weder bei der Bodenfruchtbarkeit noch bei der Bodenmächtigkeit ein Defizit. Mit dem grossflächigen Eingriff in eine charakteristische Landschaft liesse sich nur eine insgesamt geringe Bewirtschaftungserleichterung erzielen. Die Wiese kann bereits heute maschinell bewirtschaftet werden. Die geplante Terrainaufschüttung ist nicht nötig im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 Abs. 4 RPV und daher nicht zonenkonform.