Die Fläche des Bauvorhabens von 2'600 m2 macht an der bewirtschafteten Gesamtfläche von 30 ha nur einen kleinen Anteil aus. Wie das LANAT in seinem Fachbericht festgehalten hat, ist der Betrieb des Beschwerdegegners nicht auf den Ertrag dieser Parzelle angewiesen.23 Aus Gründen der Bodenfruchtbarkeit und des Ertrags erweist sich die Terrainaufschüttung nicht als nötig.