Notwendigkeit gegeben ist, beurteilt sich nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien. Bezugspunkt der Beurteilung bildet die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und hängt ab von der bestellten Oberfläche, der Art des Anbaus und der Produktion sowie der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung.12 Dabei kommt es auch auf die Frage des Ausmasses der Aufschüttung an, das heisst ob sich mit relativ geringem Aufwand und ohne wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der Landschaft gewichtige Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielen lassen.13