16a Abs. 1 RPG noch Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV haben seit der Einreichung des Baugesuchs am 7. Januar 2014 eine Rechtsänderung erfahren. 4. Terrainaufschüttung a) Voraussetzung für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist, dass die bauliche Massnahme für die Bewirtschaftung nötig ist (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). Nicht jede Erleichterung der Bewirtschaftung reicht aus, um als nötig im Sinne von Art. 16a RPG zu gelten. Nach der Rechtsprechung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Geländeanpassung für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig und nicht überdimensioniert ist. Ob die betriebliche