Am 1. Januar 2015 ersetzten die vom AGR, LANAT und AWA gemeinsam erlassenen Richtlinien samt Merkblatt "Terrainveränderung zur Bodenaufwertung ausserhalb Bauzonen" die früheren Richtlinien des AWA.10 Die Frage, welche Fassung der Richtlinien im vorliegenden Fall anwendbar wäre, braucht aber nicht entschieden zu werden. Richtlinien haben keine Gesetzeskraft und entfalten ihre Wirkung nur im Rahmen des verbindlichen Rechts, nicht aber darüber hinaus.11 Massgebend sind die raumplanungsrechtlichen Vorgaben und die dazu ergangene Rechtsprechung. Weder Art. 16a Abs. 1 RPG noch Art.