c) In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder den produzierenden Gemüsebau nötig sind (Art. 16a RPG). Diese Bedingung wird in Art. 34 Abs. 4 RPV9 konkretisiert. Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, wenn ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV).