Der Beschwerdegegner bringt vor, er habe ein grosses Interesse, mit der Bodenverbesserung seinen Aufwand zu reduzieren und gleichzeitig den Ertrag zu steigern. Die Terrainaufschüttung erlaube eine rationellere maschinelle Bewirtschaftung. 6 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 4, 6, 7 7 Vgl. Protokoll des Augenscheins des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 28. Mai 2014, S. 2