b) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine landwirtschaftliche Bodenverbesserung sei weder in finanzieller noch betrieblicher Hinsicht nötig. Das Land weise eine gute Bodenqualität und ausreichende Bodenmächtigkeit auf und könne als Weide und zum Mähen genutzt werden. Auch wenn das Gebiet nicht einzigartig sei, würde das Bauvorhaben eine ortstypische, gewachsene Lütschentaler Landschaft und einen wertvollen Lebensraum für Flora und Fauna beeinträchtigen. Der Beschwerdegegner bringt vor, er habe ein grosses Interesse, mit der Bodenverbesserung seinen Aufwand zu reduzieren und gleichzeitig den Ertrag zu steigern.