Regeln zu beurteilen. 3. Zonenkonformität a) Eine Baubewilligung setzt voraus, dass das Bauvorhaben der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG) oder dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Das AGR hat die geplante Terrainveränderung gestützt auf den Amtsbericht des AWA im vorinstanzlichen Verfahren als landwirtschaftliche Bodenverbesserung qualifiziert und festgestellt, dass sie in der Landwirtschaftszone zonenkonform sei.8