a) Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, in der Sache sei eine Deponie für Bauabfälle geplant, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sowie abfallrechtliche Bewilligungen erfordern würde. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass eine Deponie oder Abfallanlage geplant sei. Das Bauvorhaben diene ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung. Ziel des Auftrags von Material sei es, den Boden so aufzuwerten, dass er maschinell bewirtschaftet werden könne. Dafür dürfe unverschmutztes Aushubmaterial verwendet werden. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)