Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des direkt an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücks und damit vom Bauvorhaben unmittelbar betroffen. Er ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bauvorhaben