3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz schliesst mit Stellungnahme vom 28. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 2. September 2015, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) verweist in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 auf die Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.