ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2015/255 vom 16.5.2017). RA Nr. 110/2015/113 Bern, 4. August 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner vertreten durch D.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Grindelwald, Bauverwaltung, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 21. Juli 2015 (bbew 11/2014; Terrainaufschüttung) RA Nr. 110/2015/113 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte bei der Gemeinde Grindelwald am 7. Januar 2014 Baugesuche für Terrainaufschüttungen bei landwirtschaftlich bewirtschafteten Parzellen ein, unter anderem das Baugesuch betreffend die Parzelle Nr. E.________ (datiert vom 23. Dezember 2013). Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Das Bauvorhaben umschrieb er wie folgt: "Landwirtschaftliche Bodenverbesserung, Aufschüttung, Deponie von sauberem Aushubmaterial". Dafür beantragte er Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG1, für die Unterschreitung des Waldabstandes sowie für die Unterschreitung des Strassenabstandes. Nach einer Begehung mit dem Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli und verschiedenen Amtsstellen zog er das Baugesuch für die anderen Parzellen zurück; am Baugesuch für eine Terrainveränderung auf der Parzelle Nr. E.________ hielt er fest und überarbeitete in der Folge die Pläne. Gemäss den am 9. Januar 2015 revidierten Plänen soll eine Fläche von 2'600 m2 mit ca. 3'500 m3 Fremdmaterial aufgefüllt werden. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache samt Rechtsverwahrung und meldete Lastenausgleichsansprüche an. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beurteilte das Bauvorhaben als zonenkonform. Mit Gesamtbauentscheid vom 21. Juli 2015 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli das Bauvorhaben und erteilte die Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen in Waldesnähe und die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2015 Beschwerde bei der BVE. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheides. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2015/113 3 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz schliesst mit Stellungnahme vom 28. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 2. September 2015, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) verweist in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 auf die Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde teilte mit Eingabe vom 25. September 2015 mit, dass sie der geplanten Terrainaufschüttung nach wie vor zustimme. 4. Das Rechtsamt holte beim Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) einen Fachbericht zur Zonenkonformität ein. Aufgrund des schneebedeckten Bodens wurde der vorgesehene Termin für den Augenschein auf den Frühling verschoben und das Verfahren bis am 7. April 2016 sistiert. Am 22. April 2016 führte das Rechtsamt einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch, an dem die Rechtsvertreter der Parteien und der Beschwerdegegner, eine Vertretung des (AWA), des AGR, der Gemeinde, der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) sowie der Abteilung Naturförderung (ANF) des LANAT teilnahmen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften, den Fachbericht des LANAT sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2015/113 4 a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation setzt weiter voraus, dass die beschwerdeführende Person durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 40 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Bauvorhaben muss die Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein.5 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des direkt an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücks und damit vom Bauvorhaben unmittelbar betroffen. Er ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bauvorhaben a) Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, in der Sache sei eine Deponie für Bauabfälle geplant, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sowie abfallrechtliche Bewilligungen erfordern würde. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass eine Deponie oder Abfallanlage geplant sei. Das Bauvorhaben diene ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung. Ziel des Auftrags von Material sei es, den Boden so aufzuwerten, dass er maschinell bewirtschaftet werden könne. Dafür dürfe unverschmutztes Aushubmaterial verwendet werden. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 17 RA Nr. 110/2015/113 5 b) Der Beschwerdegegner hat das Bauvorhaben als "Landwirtschaftliche Bodenverbesserung, Aufschüttung, Deponie von sauberem Aushubmaterial" umschrieben. Die Parzelle wird seit Jahren als Weide und für die Futterproduktion genutzt und soll auch nach der geplanten Terrainveränderung landwirtschaftlich bewirtschaftet werden, allerdings vorwiegend maschinell.6 Ausgangspunkt für das Bauvorhaben mag zwar die Suche der Behörden nach geeigneten Ablagerungsstandorten für Geschiebematerial der Lütschine gewesen sein.7 Der Beschwerdegegner hat aber ein Baugesuch eingereicht für eine Landwirtschaftliche Bodenverbesserung. Das Bauvorhaben ist nach den dafür geltenden Regeln zu beurteilen. 3. Zonenkonformität a) Eine Baubewilligung setzt voraus, dass das Bauvorhaben der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG) oder dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Das AGR hat die geplante Terrainveränderung gestützt auf den Amtsbericht des AWA im vorinstanzlichen Verfahren als landwirtschaftliche Bodenverbesserung qualifiziert und festgestellt, dass sie in der Landwirtschaftszone zonenkonform sei.8 b) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine landwirtschaftliche Bodenverbesserung sei weder in finanzieller noch betrieblicher Hinsicht nötig. Das Land weise eine gute Bodenqualität und ausreichende Bodenmächtigkeit auf und könne als Weide und zum Mähen genutzt werden. Auch wenn das Gebiet nicht einzigartig sei, würde das Bauvorhaben eine ortstypische, gewachsene Lütschentaler Landschaft und einen wertvollen Lebensraum für Flora und Fauna beeinträchtigen. Der Beschwerdegegner bringt vor, er habe ein grosses Interesse, mit der Bodenverbesserung seinen Aufwand zu reduzieren und gleichzeitig den Ertrag zu steigern. Die Terrainaufschüttung erlaube eine rationellere maschinelle Bewirtschaftung. 6 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 4, 6, 7 7 Vgl. Protokoll des Augenscheins des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 28. Mai 2014, S. 2 f.; Vorakten pag. 144 ff.; Bericht von F.________ zuhanden der Schwellenkorporation Grindelwald, "Landwirtschaftliche Bodenverbesserung in F.________, Parzellen E.________, 29" vom 2. Juli 2010, Vorakten pag. 4 ff. 8 Verfügung des AGR vom 22. Mai 2015, Vorakten pag. 65 ff. RA Nr. 110/2015/113 6 c) In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder den produzierenden Gemüsebau nötig sind (Art. 16a RPG). Diese Bedingung wird in Art. 34 Abs. 4 RPV9 konkretisiert. Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, wenn ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). d) Das AWA hat zur Frage der Terrainveränderungen Richtlinien und Merkblätter herausgegeben. Zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs am 7. Januar 2014 galten die Richtlinien des AWA für Terrainveränderung in der Landwirtschaftszone mit Materialzufuhr vom Januar 2014 und die Richtlinien zum Schutz des Bodens für Terrainveränderungen vom Januar 2010. Am 1. Januar 2015 ersetzten die vom AGR, LANAT und AWA gemeinsam erlassenen Richtlinien samt Merkblatt "Terrainveränderung zur Bodenaufwertung ausserhalb Bauzonen" die früheren Richtlinien des AWA.10 Die Frage, welche Fassung der Richtlinien im vorliegenden Fall anwendbar wäre, braucht aber nicht entschieden zu werden. Richtlinien haben keine Gesetzeskraft und entfalten ihre Wirkung nur im Rahmen des verbindlichen Rechts, nicht aber darüber hinaus.11 Massgebend sind die raumplanungsrechtlichen Vorgaben und die dazu ergangene Rechtsprechung. Weder Art. 16a Abs. 1 RPG noch Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV haben seit der Einreichung des Baugesuchs am 7. Januar 2014 eine Rechtsänderung erfahren. 4. Terrainaufschüttung a) Voraussetzung für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist, dass die bauliche Massnahme für die Bewirtschaftung nötig ist (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). Nicht jede Erleichterung der Bewirtschaftung reicht aus, um als nötig im Sinne von Art. 16a RPG zu gelten. Nach der Rechtsprechung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Geländeanpassung für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig und nicht überdimensioniert ist. Ob die betriebliche 9 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 10 BSIG Nr. 7/721.9/28.1 11 VGE 2015/83 vom 11.12.2015 E. 3.2, BVR 2013 S. 183 E. 3.3, Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 41 N. 16 RA Nr. 110/2015/113 7 Notwendigkeit gegeben ist, beurteilt sich nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien. Bezugspunkt der Beurteilung bildet die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und hängt ab von der bestellten Oberfläche, der Art des Anbaus und der Produktion sowie der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung.12 Dabei kommt es auch auf die Frage des Ausmasses der Aufschüttung an, das heisst ob sich mit relativ geringem Aufwand und ohne wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der Landschaft gewichtige Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielen lassen.13 b) Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdegegners umfasst eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 30 ha in der Bergzone III (Schwergewichtszone). Das bewirtschaftete Land liegt grösstenteils auf der rechten Seite der Lütschine und wird als Weide und für die Produktion von Raufutter genutzt. Auf dem Betrieb werden 22 Milchkühe sowie etwa 23 Aufzuchttiere gehalten. Der Wohnort des Beschwerdegegners befindet sich beim Betriebszentrum auf der Parzelle Grindelwald Gbbl. Nr M.________ auf der rechten Talseite.14 Die Bauparzelle Nr. E.________ liegt schräg gegenüber auf der linken Talseite und erstreckt sich von der Kantonsstrasse bis an den Berghang hinauf. Vorliegend interessiert nur der relativ flache, als Wiese genutzte Teil zwischen der Kantonsstrasse auf der Nordseite und dem Fuss des Berghanges auf der Südseite. Von Westen nach Osten (talaufwärts) steigt das Gelände leicht an. Im oberen Teil bildet sich zwischen dem kleinen Hügel auf der Nordseite und dem südseitigen Berghang eine breite Mulde. Am bergseitigen Rand der Wiese befinden sich eine Trockensteinmauer (Lesesteinwall) sowie einige Steinblöcke. Weitere Steinblöcke liegen beim kleinen Hügel.15 Das Bauvorhaben betrifft eine Fläche von ca. 2'600 m2 auf der oberen Hälfte der Wiese. Die geplante Aufschüttung soll auf einer Länge von 126 m mit einer Breite von 20 m bis 30 m (im östlichen Teil) bzw. 10 bis 25 m (im westlichen Teil) erfolgen und 1 m bis ca. 1,8 m hoch werden. Für die Aufschüttung müsste ca. 3'500 m3 Fremdmaterial eingebracht werden.16 12 BGer 1C_226/2008 vom 21. Januar 2009, E. 4.2; BGer 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4; VGE SG vom 3. April 2008, B_2007_139 E. 4.1; VGE SO vom 20. März 2009, VWBES 2008.419, E. 5; Waldmann/ Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 21 f. 13 VGE AG vom 16. September 2013, WBE.2012.167 E. 3.1, bestätigt durch BGer 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014; Heinz Aemisegger, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, VLP-ASPAN 2015, S. 36 Ziff. 2.3.9.6 14 LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 22. März 2016 S. 2; Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 3 15 Vgl. Fotodokumentation des Augenscheins vom 22. April 2016, Fotos Nr. 1-12, 15-17 16 Vgl. Situationsplan 1:1000 vom 9. Januar 2015, Terrainschnitte 1:250/250, Profile 1-4 RA Nr. 110/2015/113 8 c) Die Wiese wird drei Mal pro Jahr gemäht und zusätzlich beweidet. Im Sommer, wenn die meisten Kühe auf der Alp sind, wird das Schnittgut siliert. Nach jedem zweiten Schnitt wird die Wiese mit Jauche gedüngt.17 Aufgrund der Lage am Fuss des Berghanges ist die Wiese im Winterhalbjahr nicht besonnt. Der Vertreter des ANF hielt anlässlich des Augenscheins fest, dass es sich um eine typische, gute Fettwiese handle, die relativ stark genutzt werde. Die Pflanzenvielfalt sei eher gering und entspreche dem Umstand, dass die Wiese nach jedem zweiten Schnitt gedüngt werde.18 Die Vegetation sei auch bei der Trockensteinmauer nicht artenreich, Farn und Moos dominierten hier. Diese Trockensteinmauer liege eher schattig und sei deshalb für Reptilien, die sonnige Standorte bevorzugten, kaum interessant. Sie könne jedoch ein Lebensraum für geschützte Tiere wie das Wiesel, die Erdkröte, den Alpensalamander oder die Weinbergschnecke sein. Mit dem vorhandenen Steinmaterial müsste daher im Falle einer Terrainaufschüttung an einem geeigneten Standort ein ökologisch gleichwertiger Ersatz geschaffen werden.19 d) Zur Beurteilung der Bodenfruchtbarkeit und Bodenmächtigkeit entnahm die Vertreterin des AWA am Augenschein drei Bodenproben. Bei der Bodenprobe am Standort P1 betrug der Oberboden 18 cm und der Unterboden 37 cm, was eine Bodenmächtigkeit von 55 cm ergab. Am Standort der Bodenprobe P2 betrug die Bodenmächtigkeit etwa 50 cm, beim Standort P3 waren es 73 bis 74 cm. Die Vertreterin des AWA führte dazu aus, bei Wiesen sei eine Bodenmächtigkeit (Oberboden und Unterboden) von mindestens 50 cm notwendig, bei Fruchtfolgeflächen seien es 70 cm. Die Bodenproben zeigten einen dunklen Boden, was auf viel organisches Material hinweise. Der Boden sei krümelig, nicht tonhaltig und weise einen geringen Anteil an Gestein und Kies (Skelettgehalt) auf. Es seien keine Vernässungsanzeichen vorhanden. Es handle sich um guten, mächtigen und fruchtbaren Boden.20 Die Einschätzung des AWA ist nicht bestritten. Der Beschwerdegegner plant, das Land auch nach der Terrainaufschüttung als Wiese zu nutzen, zumal Ackerbau mit Fruchtfolge aufgrund der Höhenlage ohnehin nicht in Betracht fällt. Ausserdem ist das Gebiet eher 17 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 4, 5 Voten Beschwerdegegner 18 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 9 19 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 9-10; ANF, Amtsbericht Naturschutz vom 4. März 2015, Vorakten pag. 73 ff. 20 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 12, 13; Fotos Nr. 21-24 RA Nr. 110/2015/113 9 schattig. Für eine Wiese ist die vorhandene Bodenmächtigkeit von rund 50 cm ausreichend. Der Boden ist bereits fruchtbar, was sich auch an den kräftigen Pflanzen und dem saftigen Grün der Wiese ablesen lässt.21 Bereits heute kann die Wiese intensiv genutzt werden. Die geplante Aufschüttung vermöchte die Bodenfruchtbarkeit nicht weiter zu verbessern. Sie hätte deshalb auch keinen nennenswerten Einfluss auf die Ertragsfähigkeit, zumal durch die Aufschüttung keine grössere Fläche entsteht. Zwar liessen sich in diesem Fall auch diejenigen Flächen als Wiese nutzen, auf denen heute Steinblöcke und die Trockensteinmauer liegen. Gesamthaft gesehen ist dieser Flächengewinn aber sehr klein. Nach erfolgter Terrainaufschüttung und fachgerechter Rekultivierung würde daher ein ähnlich hoher Ertrag wie heute resultieren.22 Die Fläche des Bauvorhabens von 2'600 m2 macht an der bewirtschafteten Gesamtfläche von 30 ha nur einen kleinen Anteil aus. Wie das LANAT in seinem Fachbericht festgehalten hat, ist der Betrieb des Beschwerdegegners nicht auf den Ertrag dieser Parzelle angewiesen.23 Aus Gründen der Bodenfruchtbarkeit und des Ertrags erweist sich die Terrainaufschüttung nicht als nötig. e) Der Beschwerdegegner begründete am Augenschein die Notwendigkeit der Terrainauffüllung insbesondere damit, dass die Steinblöcke und vielen Steine im Boden das Mähen erschwerten. Heute könne die Wiese nur teilweise mit dem Mähwerk (Vierradmäher mit einem 2,10 m breiten Balken) gemäht werden. Für die anderen Teile müsse ein kleiner Mäher (1,60 m breiter Balken) oder eine Motorsense eingesetzt werden. Das Mähen dieser Parzelle beanspruche einen Tag, vorausgesetzt dass zwei Personen arbeiteten. Nach der Terrainaufschüttung könnte die gesamte Wiese mit dem Mähwerk in zwei Stunden gemäht werden.24 Der Vertreter des ASP erklärte am Augenschein, dass es sich um eine wichtige Fläche für den Betrieb des Beschwerdegegners handle. Das Gelände sei eher flach und einfach zu bewirtschaften. Mit der Terrainveränderung könnte die Parzelle mit weniger Aufwand bewirtschaftet werden. Die Parzelle befinde sich nahe beim Betriebszentrum; das Futter könne leicht zum Betrieb geführt werden, und die Tiere liessen sich vom nahe gelegenen 21 Vgl. Fotodokumentation, Fotos Nr. 18, 1-4 22 LANAT, Fachbericht Zonenkonformität vom 22. März 2016 S. 3 23 LANAT, Fachbericht Zonenkonformität vom 22. März 2016 S. 2 24 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 4 f. Fotodokumentation, Fotos Nr. 19 und 20 RA Nr. 110/2015/113 10 Hof aus gut beaufsichtigen.25 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner gerade deshalb ein Interesse daran hat, das Gelände auf dieser Parzelle zu optimieren, weil sie nahe beim Betriebszentrum liegt und schnell erreichbar ist, weil der Boden fruchtbar und das Gelände insgesamt eher flach ist. Eine gute betriebsnahe Lage reicht aber nicht, um die Notwendigkeit einer grossflächigen Terrainaufschüttung zu begründen. f) Auf der Südseite der Parzelle befinden sich vereinzelt grössere Steinblöcke und eine Trockensteinmauer.26 Auch beim kleinen Hügel im oberen, nördlichen Teil liegen mehrere Steinblöcke. Die schlecht sichtbaren Steine im Boden, die Steinblöcke und Unebenheiten mögen beim Mähen hinderlich sein. Es handelt sich aber um ein Gelände, das für Bergregionen typisch ist und im Voralpen- und Alpenraum keine Besonderheit darstellt. Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV räumt keinen Anspruch darauf ein, die maschinelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen mittels Terrainveränderungen immer und überall bestmöglich zu optimieren.27 Das Gelände ist insgesamt recht flach und kann bereits heute maschinell bewirtschaftet und als Weide genutzt werden. Zwar würde die Aufschüttung die maschinelle Bewirtschaftung insofern erleichtern, als dann vorwiegend mit dem grossen Mähwerk gearbeitet werden könnte. Die Erleichterung betrifft aber lediglich drei Mähschnitte pro Jahr. Nach Angaben des Beschwerdegegners machen die drei Schnitte für die gesamte Parzelle einen Aufwand von insgesamt sechs Arbeitstagen pro Jahr aus (zwei Personen mit je drei Arbeitstagen). Dieser Arbeitsaufwand betrifft aber nicht nur die vom Bauvorhaben betroffene Fläche, sondern die gesamte Wiese, die sich gegen Westen noch einmal so weit erstreckt, und möglicherweise auch den Hang, der ab und zu gemäht wird, damit sich der Wald nicht weiter ausdehnt.28 Hinzu kommt, dass auch nach der Terrainaufschüttung bei der grossen Hecke, beim kleinen "Gebüsch" sowie auf dem Hügel Bereiche verbleiben würden,29 die weiterhin mit dem kleineren Mäher oder der Motorsense gemäht werden müssten. Dass die gesamte Wiese in zwei Stunden gemäht werden könnte, muss daher bezweifelt werden. 25 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 8 26 Vgl. Fotodokumentation des Augenscheins vom 22. April 2016, Fotos Nr. 1-17 27 VGE AG vom 16. September 2013, WBE.2012.167 E. 3.4, bestätigt durch BGer 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014; VGE SG vom 3. April 2008 B_2007_139 E. 4.1, bestätigt durch BGer 1C_226/2008 vom 21. Januar 2009 28 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 5 29 Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 6, 10, Fotos Nr. 3, 5, 7-8, 10-11 RA Nr. 110/2015/113 11 g) Die Notwendigkeit einer grossflächigen Terrainveränderung ist auch daran zu messen, dass die grossflächige Terrainaufschüttung einen Eingriff und eine Störung dieses gewachsenen und fruchtbaren Bodens darstellen würde. Das Bauvorhaben bezweckt nicht die Beseitigung eines punktuellen, spezifischen Hindernisses. Vielmehr würde das Gelände grossflächig verändert, was enorme bauliche Massnahmen mit Abtragen von Steinblöcken, Abtragen und Wiederauftragen des Ober- und Unterbodens und mit Zuführung von grossen Kubaturen an Fremdmaterial (sauberes Untergrundmaterial und erdiges Bodenmaterial) bedingen würde.30 Damit würde die charakteristische Landschaft − auch wenn von durchschnittlicher Qualität − wesentlich verändert. Die erhoffte Bewirtschaftungserleichterung steht daher in keinem angemessenen Verhältnis zum grossen Eingriff in die gewachsene Landschaft und den fruchtbaren Boden. h) Zusammenfassend besteht weder bei der Bodenfruchtbarkeit noch bei der Bodenmächtigkeit ein Defizit. Mit dem grossflächigen Eingriff in eine charakteristische Landschaft liesse sich nur eine insgesamt geringe Bewirtschaftungserleichterung erzielen. Die Wiese kann bereits heute maschinell bewirtschaftet werden. Die geplante Terrainaufschüttung ist nicht nötig im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 Abs. 4 RPV und daher nicht zonenkonform. i) Wenn ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, stellt sich die Frage nach einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Im Baugesuch hat der Beschwerdegegner um eine entsprechende Ausnahmebewilligung ersucht, aber diese nicht begründet. Das Ausnahmegesuch wurde nicht publiziert. Art. 24 Abs. 1 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass die Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. An die Standortgebundenheit werden generell strenge Anforderungen gestellt. Sie muss einem ausgewiesenen aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimmt der Begriff der Zonenkonformität bei Landwirtschaftsbetrieben im Wesentlichen mit dem Begriff der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 RPG überein.31 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG fällt daher ausser Betracht. Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Publikation und Fortsetzung des Verfahrens. 30 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 22. April 2016, S. 6 und 16 31 Waldmann/ Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24 N. 9; BGE125 II 278 E. 3a; VGE SG vom 3. April 2008, B_2007_139 E. 5 RA Nr. 110/2015/113 12 k) Das Bauvorhaben ist mangels Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Gesamtbauentscheid ist aufzuheben und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV32). Darin enthalten ist auch die Gebühr für den Fachbericht des LANAT vom 22. März 2016. Für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 und die Teilnahme der Vertreter des AGR, LANAT und AWA wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.– erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'100.–. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.− zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Die vorinstanzlichen Baubewilligungskosten im Betrag von Fr. 5'319.− bleiben dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD33). d) Für die Verlegung der Parteikosten gilt ebenfalls nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 6'663.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 33 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2015/113 13 Der Beschwerdegegner hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 6'663.50 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 23. Dezember 2013 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 5'319.− werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zuständig. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'663.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Grindelwald, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Hause - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), zur Kenntnis - LANAT, Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP), zur Kenntnis RA Nr. 110/2015/113 14 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin