3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'800.-- festgelegt. Davon werden dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung