2. a) Ziff. 1.l der Verfügung des AGR vom 11. November 2014 wird von Amtes wegen wie folgt neu eingefügt: Dem Umnutzungsgesuch vom 16. Juni 2014 für eine nicht landwirtschaftliche Wohnnutzung der beiden Wohnungen wird die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d RPG verweigert. b) Ziff. 6.3.b der Verfügung der Gemeinde Forst-Längenbühl vom 16. Juli 2015 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: Dem Umnutzungsgesuch vom 16. Juni 2014 für eine nicht landwirtschaftliche Wohnnutzung der beiden Wohnungen wird der Bauabschlag erteilt.