BSG 154.21) RA Nr. 110/2015/112 16 eine Türe mit maximal einer hälftigen Glasfüllung (keine wohnteilartige Verandatüre) einzusetzen ist, gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Forst-Längenbühl vom 16. Juli 2015 und die Verfügung des AGR vom 11. November 2014 werden bestätigt.