b) Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Zudem hat es sich nicht um ein aufwendiges Verfahren gehandelt. Ihm sind daher keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Somit werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Auflage zur Bastelraumtür gutgeheissen. In Ziff. 6.2.a der Verfügung der Gemeinde Forst-Längenbühl vom 16. Juli 2015 und in Ziff. 1.a der Verfügung des AGR vom 11. November 2014 wird die Auflage, wonach 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;