Hinsichtlich der Auflage zur Bastelraumtür wird die Beschwerde gutgeheissen, hinsichtlich des Benützungsverbots für die beiden Wohnungen und den Rückbau der Fenster wird sie abgewiesen. Damit ist der Beschwerdeführer als zu einem Sechstel obsiegend und zu fünf Sechsteln unterliegend zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat daher Fr. 1'500.-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 VRPG).