Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu beurteilen waren drei Streitgegenstände, wobei das Benützungsverbot für die beiden Wohnungen von grösster Bedeutung, der Rückbau der Fenster von mittlerer Bedeutung und die Auflage zur Bastelraumtür von geringster Bedeutung war. Hinsichtlich der Auflage zur Bastelraumtür wird die Beschwerde gutgeheissen, hinsichtlich des Benützungsverbots für die beiden Wohnungen und den Rückbau der Fenster wird sie abgewiesen.