Demzufolge wird die umstrittene Auflage zur Bastelraumtüre in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gestrichen. Dies ändert aber nichts daran, dass nur die bewilligte Nutzung zulässig ist und der Bastelraum insbesondere nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 15 RA Nr. 110/2015/112 15 5. Kosten