Nur mit einem Rückbau der Türe liesse sich die Nutzung des Bastelraums als Studio verhindern oder zumindest erschweren, da damit ein direkter Zugang von Aussen verunmöglicht würde. Von einem Rückbau der Türe haben die Gemeinde und das AGR jedoch abgesehen, sondern diese vielmehr nachträglich bewilligt. Diese Bewilligung hätte jedoch nicht mit der umstrittenen Auflage ergänzt werden dürfen: Die Auflage ist nicht geeignet, das damit angestrebte Ziel zu erreichen. Demzufolge wird die umstrittene Auflage zur Bastelraumtüre in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gestrichen.