Auch mit einer Türe mit maximal einer hälftigen Glasfüllung ist jedoch problemlos eine Wohnnutzung möglich, eine solche Nutzung wird dadurch in keiner Art und Weise verunmöglicht oder zumindest erschwert. Insbesondere weist der Bastelraum bereits mit den ursprünglich bewilligten vier Fenstern eine Fensterfläche von 3.6 m2 auf, was bei einer Bastelraumgrösse von 27.38 m2 mehr als einem Zehntel der Bodenfläche entspricht. Die zusätzliche Fensterfläche der vollständig verglasten Verandatüre wird somit für eine genügende Belichtung für Wohnund Arbeitsräume gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV nicht benötigt.