c) Inwiefern die umstrittene Auflage geeignet sein soll, eine unzulässige Wohnnutzung des Bastelraums zu verhindern, ist nicht nachvollziehbar. Zwar mag es etwas eigenartig aussehen, wenn ein Raum, der als Bastelraum bzw. der Landwirtschaft dient, eine Verandatüre hat, die üblicherweise bei Wohnungen anzutreffen ist. Auch mit einer Türe mit maximal einer hälftigen Glasfüllung ist jedoch problemlos eine Wohnnutzung möglich, eine solche Nutzung wird dadurch in keiner Art und Weise verunmöglicht oder zumindest erschwert.