Die Bewilligungsfähigkeit der Türe muss hier somit nicht geprüft werden. Umstritten ist lediglich die Auflage, wonach eine Türe mit maximal einer hälftigen Glasfüllung (keine wohnteilartige Verandatüre) verwendet werden darf. Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist.13