b) In den mit Baubewilligung vom 1. September 2011 bewilligten Plänen weist der Bastelraum im Untergeschoss vier Fenster auf. Erschlossen ist der Raum lediglich intern, ein direkter Zugang von aussen ist nicht vorgesehen. In Abweichung davon hat der Beschwerdeführer anstelle eines der vier Fenster eine Tür eingebaut, so dass der Raum nun direkt von aussen zugänglich ist. Diese Abweichung wurde dem Beschwerdeführer von der Gemeinde und dem AGR nachträglich bewilligt. RA Nr. 110/2015/112 14