Der Beschwerdeführer verlangt, dass auf das Auswechseln der Türe im Bastelraum zu verzichten sei. Eine wohnteilartige Verandatüre ändere nichts an der Nutzung des Bastelraums. Der Raum könne nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, weshalb das Auswechseln der Türe unverhältnismässig sei. Das AGR und die Gemeinde verweisen in ihren Beschwerdeantworten darauf, dass im Bastelraum bereits Arbeiten für den Einbau eines Studios vorgenommen worden seien, unter anderem seien technische Installationen zum Einbau einer Küche vorgefunden worden. Diese Arbeiten habe der Beschwerdeführer erst nach Intervention der Behörden eingestellt.