a) Die Gemeinde hat in Ziff. 6.2.a der angefochtenen Verfügung zwar einer Türe, welche anstelle eines Fensters im Bastelraum im Untergeschoss eingebaut wurde, die nachträgliche Bewilligung erteilt. Dies jedoch mit der Auflage, dass eine Türe mit maximal einer hälftigen Glasfüllung (keine wohnteilartige Verandatüre) verwendet werden müsse. Die Gemeinde hat sich dabei auf die Verfügung des AGR vom 11. November 2014 abgestützt. Das AGR hat diese Auflage damit begründet, dass der Bastelraum nicht zu Wohnzwecken ausgebaut bzw. verwendet werden dürfe.