d) Damit sind die sechs Fenster rechtswidrig und der rechtmässige Zustand muss wiederhergestellt werden. Der von der Gemeinde angeordnete Rückbau der Fenster ist dazu geeignet und erforderlich. Er ist für den Beschwerdeführer, der als bösgläubig zu gelten hat, auch zumutbar und damit verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und wird abgewiesen. 4. Auflage zur Bastelraumtür