Der Innenausbau kann jedoch relativ einfach nachgeholt werden, ohne dass dies für die Baupolizeibehörde von aussen erkennbar wäre. Daher muss die Bewohnbarkeit zusätzlich eingeschränkt werden, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal ohne Bewilligung Vorbereitungsarbeiten für eine mögliche Wohnnutzung des Raums vorgenommen hat. Eine Möglichkeit ist der Verzicht auf die Fenster. Ohne diese ist der Abstellraum objektiv nicht zum Wohnen geeignet und dieses Manko kann nicht behoben werden, ohne dass dies relativ einfach von aussen erkennbar wäre. Aus diesem Grund kann für die sechs Fenster keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden.