Die Fensterfläche, die mit dem unbewilligten Einbau der sechs Fenster realisiert worden ist, beträgt mindestens 4 m2; die genaue Fensterfläche lässt sich aus den vorhandenen Plänen nicht herauslesen. Somit macht die Fensterfläche mindestens knapp 10 % der Bodenfläche des Raums aus. Damit wird die Anforderung an Wohn- und Arbeitsräume, wonach die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen soll (Art. 64 Abs. 1 BauV12) höchstens knapp nicht eingehalten. Die Erschliessung des Raums erfolgt über eine Tür zur Erdgeschosswohnung. Der Raum ist somit aufgrund seiner Grösse, Befensterung und Erschliessung objektiv zum Wohnen geeignet.