Für die baulichen Änderungen am Abstellraum hat der Beschwerdeführer ein nachträgliches Projektänderungsgesuch eingereicht. Dass der Raum lediglich als Abstellraum genutzt werden darf, ist jedoch unbestritten. Der Beschwerdeführer hat keine Umnutzung des Raums zu Wohnraum beantragt und räumt ein, dass eine Wohnnutzung missbräuchlich wäre.