b) In den mit Baubewilligung vom 1. September 2011 bewilligten Plänen ist der fragliche Raum als Abstellraum bezeichnet. Gemäss Grundrissplan erfolgt der Zugang über ein Tor auf der Ostfassade, Fenster hat der Raum keine. In Abweichung davon hat der Beschwerdeführer insgesamt sechs Fenster in den Raum eingebaut, je drei auf der Ostund der Westfassade. Auf das Tor auf der Ostfassade hat er verzichtet, der Zugang erfolgt nun anders als ursprünglich bewilligt über eine Verbindungstür zur Wohnung im Erdgeschoss. Für die baulichen Änderungen am Abstellraum hat der Beschwerdeführer ein nachträgliches Projektänderungsgesuch eingereicht.