Das AGR und die Gemeinde verweisen in ihren Beschwerdeantworten darauf, dass der Beschwerdeführer bereits Vorbereitungsarbeiten (Heizung, Unterlagsboden, Deckenisolation) für eine mögliche Wohnnutzung des Raums vorgenommen habe. Erst nach Intervention der Behörden habe er diese Arbeiten eingestellt. Die Fensterfläche erfülle die Vorgabe für Wohn- und Arbeitsräume von 10 % der Bodenfläche.