Der Beschwerdeführer macht geltend, in Absprache mit dem AGR sei im fraglichen Einstellraum keine Heizung und auch kein Boden eingebaut worden. Eine missbräuchliche Nutzung des Raums zu Wohnzwecken sei somit nicht möglich. Zudem brächten die Fenster für eine Wohnnutzung zu wenig Licht. Der Rückbau sei daher unverhältnismässig.