Das AGR begründete dies damit, dass im ursprünglichen Baugesuch ein geschlossener, fensterloser Abstellraum mit Eingangstor vorgesehen gewesen sei. Stattdessen habe der Beschwerdeführer pro Fassadenseite drei wohnteilartige Fenster eingebaut. Damit könne der Raum jederzeit in unzulässiger Weise als Wohnraum umgenutzt werden. RA Nr. 110/2015/112 11