a) Die Gemeinde hat in Ziff. 6.3.a der angefochtenen Verfügung die nachträgliche Bewilligung für drei zusätzliche wohnteilartige Fenster auf der West- sowie Ostseite im Einstellraum Erdgeschoss verweigert und gleichzeitig deren Rückbau innert drei Monaten angeordnet. Sie hat sich dabei auf die Verfügung des AGR vom 11. November 2014 abgestützt. Das AGR hat die Bestätigung der Zonenkonformität für den Fenstereinbau verweigert, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei ebenfalls nicht möglich. Das AGR begründete dies damit, dass im ursprünglichen Baugesuch ein geschlossener, fensterloser Abstellraum mit Eingangstor vorgesehen gewesen sei.