h) Ob die Baubewilligung durch Täuschung erlangt worden ist, braucht nicht geprüft zu werden. Eine Täuschung wäre im Zusammenhang mit einem Widerruf von Bedeutung (vgl. Art. 43 Abs. 2 Bst. b BauG). Ein solcher steht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion. Die Baubewilligung wird durch das Benützungsverbot nicht in Frage gestellt, der Beschwerdeführer wird lediglich darauf behaftet, was er sich hat bewilligen lassen. 3. Rückbau der Fenster im Einstellraum Erdgeschoss