Dass die Wohnung für ihn alleine sehr gross ist, ändert daran nichts. Auch hier hat der Beschwerdeführer die Konsequenzen daraus zu tragen, dass er quasi auf Vorrat eine grosszügige Betriebsleiterwohnung für eine Familie gebaut hat, ohne bereits eine Familie zu haben. Auch das Benützungsverbot für die Betriebsleiterwohnung ist daher für den Beschwerdeführer zumutbar und damit verhältnismässig. Zu diesem Ergebnis ist auch das AGR gekommen. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Benützungsverbots als unbegründet und wird abgewiesen.