Hier kann grundsätzlich auf das zur Angestelltenwohnung Geschriebene verwiesen werden (vgl. oben Bst. f). Allerdings besteht insoweit ein Unterschied, als der Beschwerdeführer bei der Betriebsleiterwohnung aufgrund der vorerst gescheiterten Familiengründung veränderte Umstände geltend macht. Im Unterschied zur Angestelltenwohnung, wo eine Nutzung ohne Angestellte nicht möglich ist, ist eine Nutzung der Betriebsleiterwohnung durch den Beschwerdeführer jedoch problemlos möglich. Dass die Wohnung für ihn alleine sehr gross ist, ändert daran nichts.