Daher habe er sich entschieden, bis auf weiteres bei seinen Eltern zu wohnen und die für eine Einzelperson sehr grosse Betriebsleiterwohnung im Sinne einer Zwischennutzung an einen Dritten zu vermieten. Er RA Nr. 110/2015/112 10 strebe aber nach wie vor die Gründung einer Familie an. Somit sei mittelfristig die Nutzung der Betriebsleiterwohnung als landwirtschaftlicher Wohnraum absehbar.