g) Was die Betriebsleiterwohnung betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der Baubewilligung in einer festen Beziehung mit der klaren Absicht einer Familiengründung befunden. Dementsprechend grosszügig sei die Betriebsleiterwohnung geplant worden. Leider habe sich die Beziehung aber nicht wie erhofft entwickelt und er sei im Moment alleinstehend. Daher habe er sich entschieden, bis auf weiteres bei seinen Eltern zu wohnen und die für eine Einzelperson sehr grosse Betriebsleiterwohnung im Sinne einer Zwischennutzung an einen Dritten zu vermieten.