Zwar hat der Beschwerdeführer Recht, wenn er darlegt, dass eine zwingende landwirtschaftliche Vermietung unverhältnismässig wäre. Vom Beschwerdeführer kann tatsächlich nicht verlangt werden, dass er einen nicht benötigten Mitarbeiter einstellt. Dazu wird er durch das Benützungsverbot aber auch nicht gezwungen. Er darf die Wohnung lediglich nicht an eine Person vermieten, die nicht auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet. Er kann die Wohnung jedoch leer stehen lassen, bis er sie für einen Mitarbeiter benötigt.