Das Benützungsverbot für die Angestelltenwohnung ist daher für den Beschwerdeführer auch zumutbar und damit verhältnismässig. Dies steht zwar in Widerspruch zur Aussage des AGR, wonach eine Fremdvermietung der Angestelltenwohnung auf Zusehen hin toleriert werden könne. Das AGR begründet seine Haltung jedoch nicht und es sind denn auch keine überzeugenden Argumente dafür erkennbar.