Dies bedeutet, dass er die Wohnung leer stehen lassen muss, wenn er sie entgegen seinen Angaben im Baubewilligungsverfahren nicht für einen Angestellten benötigt. Die Freihaltung der Landwirtschaftszone von zonenfremden Bauten ist ein wichtiges Anliegen der Raumplanung, an dem ein grosses öffentliches Interesse besteht. Würde eine Zwischennutzung auf Zusehen hin für eine unbestimmte Dauer geduldet, würde dies dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Das Benützungsverbot für die Angestelltenwohnung ist daher für den Beschwerdeführer auch zumutbar und damit verhältnismässig.