Somit hat sich der Beschwerdeführer die Angestelltenwohnung nicht aufgrund einer vorausschauenden Planung, sondern auf Vorrat bewilligen lassen. Es ist zweifelhaft, ob dies zulässig wäre: Eine Bewilligung von landwirtschaftlichem Wohnraum auf Vorrat ist im Raumplanungsrecht nicht vorgesehen. Da die Bewilligung aber erteilt wurde und der Beschwerdeführer davon Gebrauch gemacht hat, hat er nun die Konsequenzen seines Vorgehens zu tragen. Dies bedeutet, dass er die Wohnung leer stehen lassen muss, wenn er sie entgegen seinen Angaben im Baubewilligungsverfahren nicht für einen Angestellten benötigt.