Zwar macht er geltend, bei seinem Vorgehen handle es sich um eine vorausschauende Planung. Eine vorausschauende Planung hätte jedoch beinhaltet, dass der Beschwerdeführer bereits im Baubewilligungsverfahren vor über vier Jahren darum ersucht hätte, die Angestelltenwohnung vorerst und vorübergehend für eine nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung zu bewilligen. Eine solche Bewilligung für eine nicht zonenkonforme Zwischennutzung wäre ihm jedoch kaum erteilt worden, jedenfalls nicht auf Jahre hinaus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich lediglich gestützt auf ungewisse Prognosen kein Anspruch auf landwirtschaftliche Wohnnutzung in der Landwirtschaftszone